Ein Testament verleiht eine gewisse Seelenruhe und stellt sicher, dass der Besitz nach dem Ableben nicht zum Streitpunkt für die Erben wird. Diese bescheidene Abhandlung verweist den Leser auf die Wichtigkeit, ein islamisch gültiges und gesetzlich anerkanntes Testament zu verfassen.
Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Barmherzigen
Pure Unterhaltung und Belustigung gewannen unter Muslimen erstmals unter den Abbasiden gesellschaftliche Anerkennung. Während die Herrscher dem Charme von Reichtum und Überfluss nicht widerstehen konnten, brachte diese Epoche jedoch auch rechtschaffene Männer hervor, wie Sufyān al-Thaurī, Fuḍail bin ʻIyāḍ, Maʻrūf al-Karkhī, Bishr al-Ḥāfī und Junaid al-Baghdādī (raḥmatullāh ʻalayhim ajmaʻīn). Als Reaktion auf die allgemeine Dekadenz widmeten sie sich dem Lehren des Glaubens, der Abstinenz und der Genügsamkeit. In jenen Tagen fragte jemand den Juristen Muḥammad bin Ḥasan al-Shaybānī (raḥmatullāh ʻalayh), warum er als einflussreicher Imam kein Buch über Zuhd (der Abstinenz) verfasst habe. Seine Antwort war knapp und vielsagend:
.قد صنفتُ كتاب البيوع
“Ich habe (doch bereits) ein Buch über das Handelsrecht geschrieben.”1
Diese prägnante Antwort enthält in der Tat eine für uns enorm relevante Botschaft. Sie lautet: Ohne die Berichtigung unserer finanziellen Belange kann der Weg zu Allāh nicht erfolgreich beschritten werden.
Wahre Abstinenz liegt nämlich auch darin, die bezüglich Vermögen und Finanzen offenbarten Anordnungen aufrechtzuerhalten.
Nach dem Ableben
Ein unumgänglicher Teil unseres Daseins ist der Tod. Islamisch wird der Tod als die Trennung von Leib und Seele betrachtet.2 Der Sterbende verliert jedoch nicht nur Kontrolle über den Körper, sondern auch über sein Eigentum. Letzten Endes wandert das geliebte Hab und Gut nach dem Tod in den Besitz anderer. Dieser Lauf der Dinge ist für jede Menschenseele so unabwendbar, wie die einsetzende Leichenstarre oder die Verwesung ihres Körpers. Was dann mit der Hinterlassenschaft (taraka) geschieht, ist keine Willkür, sondern genau vorgeschrieben. Im Prinzip durchläuft diese insgesamt vier Etappen:
[1] Begräbniskosten: Die Kosten für das Begräbnis und die Bestattung – bis hin zum Leichentuch – werden aus der Hinterlassenschaften gedeckt. Für die verstorbene Ehefrau zahlt jedoch der hinterbliebene Ehemann.
[2] Schuldenbegleichung: Danach werden etwaige Schulden des Verstorbenen beglichen.
[3] Testamenterfüllung: Erst dann wird dem letzten Willen (Waṣiyya) des Verstorbenen entsprochen, wobei dies nur bis zu einem Drittel des nach den ersten beiden Etappen übrig gebliebenen Nachlasses erfolgen darf.
[4] Erbaufteilung: Der verbleibende Rest wird letztendlich unter den berechtigten Erben gemäß dem islamischen Erbrecht aufgeteilt.3
Was ist eine Waṣiyya?
Die lexikografische Bedeutung des arabischen Begriffs Waṣiyya leitet sich von der Wurzel ab, die im Wesentlichen “Dinge miteinander zu verbinden oder zu übertragen” bedeutet.4 Der Qur’an verwendet diesen Wortstamm unter anderem, um Aufgaben mahnend anzuordnen und ans Herz zu legen.5 So heißt es beispielsweise:
وَوَصَّيْنَا الْإِنْسَانَ بِوَالِدَيْهِ حُسْنًا
“Und Wir haben dem Menschen anbefohlen, seine Eltern mit Güte zu behandeln.” [29:8]
إِلَّا الَّذِينَ آمَنُوا وَعَمِلُوا الصَّالِحَاتِ وَتَوَاصَوْا بِالْحَقِّ وَتَوَاصَوْا بِالصَّبْرِ
“außer denjenigen, die glauben und rechtschaffene Werke tun und einander die Wahrheit eindringlich empfehlen und einander die Standhaftigkeit eindringlich empfehlen.” [103:3]
Vor diesem Hintergrund sollte ein Testament auch eine Ermahnung an den Glauben und Gehorsam beinhalten. Einige Ṣaḥāba begannen ihre Testamente daher mit folgenden Zeilen:
هذا ما أوصى فلان بن فلان، أوصى أنه يشهد أن لا إله إلا الله وحده لا شريك له وأن محمدًا عبده ورسوله، وأن الساعة آتية لا ريب فيها، وأن الله يبعث مَن في القبور، وأوصى مَن ترك بعده من أهله أن يتقوا الله حق تقاته، وأن يصلحوا ذات بينهم، ويطيعوا الله ورسوله إن كانوا مؤمنين، وأوصاهم بما أوصى به إبراهيم بنيه ويعقوب: يَا بَنِيَّ إِنَّ اللَّهَ اصْطَفَى لَكُمُ الدِّينَ فَلَا تَمُوتُنَّ إِلَّا وَأَنْتُمْ مُسْلِمُونَ.
“Das ist, was So-und-So, Sohn von So-und-So, als letzten Willen anweist: Er bezeugt, dass es keinen Gott gibt außer Allah, dem Einzigen, der keinen Partner hat, und dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist, und dass die Stunde gewiss kommt, daran besteht kein Zweifel, und dass Allah diejenigen in den Gräbern erwecken wird. Er weist seinen Angehörigen an, Allah rechtmäßig zu fürchten, sich untereinander zu versöhnen und Allah und seinen Gesandten zu gehorchen, falls sie Gläubige sind. Und er hat sie angewiesen, was auch Ibrahim seinen Söhnen und Yaqub anwies: ‚O meine Söhne! Gewiss, Allah hat für euch die Religion auserwählt, so sterbt nicht, außer als Muslime.’” [Sunan ad-Dārimī]
Im fachlichen Kontext bezeichnet Waṣiyya somit eine letztwillige Verfügung – oder schlicht Vermächtnis – des Erblassers.
Vermächtnis
Im islamrechtlichen Kontext bezeichnet man die freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Eigentum zu Lebzeiten als Hiba (Geschenk). Im Gegensatz dazu wird von Waṣiyya gesprochen, wenn eine Zuwendung erst nach dem eigenen Ableben erfolgen soll.6 Dieses Vermächtnis wird als freiwillige Wohltätigkeit im Namen des Verstorbenen angerechnet und kann sowohl Nicht-Erben als auch wohltätigen Zwecken, wie etwa dem Bau oder der Renovierung von Moscheen, Waisenheimen oder Brunnen, zugutekommen.7 Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausführung des Vermächtnisses erst nach Begleichung der Bestattungskosten und etwaiger Schulden erfolgt und lediglich aus einem Drittel des nach diesen Verpflichtungen verbleibenden Nachlasses realisiert werden kann.
Ibn ʻAbbās (raḍiallāhu ʻanhumā) bemerkte dazu:
.لَوْ غَضَّ النَّاسُ إِلَى الرُّبْعِ، لأَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ الثُّلُثُ، وَالثُّلُثُ كَثِيرٌ أَوْ كَبِيرٌ
Ich empfehle den Menschen, den Anteil dessen, was sie durch ihren Willen vererben, auf das Viertel (des gesamten Nachlaßes) zu reduzieren, denn Allāhs Gesandter ﷺ sagte: “Ein Drittel, doch selbst ein Drittel ist viel.” [al-Bukhārī]
Der Islam schützt damit den Anspruch der rechtmäßigen Erben, die weder enterbt noch durch Universalvermächtnisse grenzenlos benachteiligt oder um ihren Anteil gebracht werden dürfen. Eine Überlieferung besagt:
.إِنَّكَ أَنْ تَدَعَ وَرَثَتَكَ أَغْنِيَاءَ خَيْرٌ مِنْ أَنْ تَدَعَهُمْ عَالَةً يَتَكَفَّفُونَ النَّاسَ فِي أَيْدِيهِمْ
“Es ist besser für dich, deine Erben wohlhabend zu hinterlassen, als sie arm und bettelnd zurückzulassen.” [al-Bukhārī]
Der Status einer Waṣiyya variiert in Abhängigkeit von den Umständen: In der Regel ist ein Vermächtnis nicht verpflichtend und gilt für einen Bedürftigen mit bedürftigen Erben sogar als makrūh. Selbst für wohlhabende Personen mit wohlhabenden Erben ist es lediglich mustaḥab.8
Verpflichtungen und Schulden
Steht allerdings noch eine Verpflichtung gegenüber Allāh oder Mitmenschen aus, obliegt es uns durch eine Waṣiyya, dessen Erfüllung nach dem Ableben zu veranlassen.9 Dem Volksmund zuwider begleicht der Tod diese Schulden nämlich nicht.
Der Jurist Ibn ʻAbdul Barr al-Andalusī (raḥmatullāh ʻalayh) hält fest, dass die Mehrheit der Gelehrten sich einig ist, dass eine Waṣiyya (zu tätigen) nicht verpflichtend sei außer für jenen, der verschuldet ist oder in dessen Obhut eine Leihgabe oder ein Pfand weilt.10
Prophetische Überlieferungen, die auf eine Pflicht der Waṣiyya deuten, beziehen sich auf solche Fälle.
.مَا حَقُّ امْرِئٍ مُسْلِمٍ لَهُ شَىْءٌ يُوصِي فِيهِ يَبِيتُ ثَلاَثَ لَيَالٍ إِلاَّ وَوَصِيَّتُهُ عِنْدَهُ مَكْتُوبَةٌ
“Es ziemt sich nicht für einen Muslim, der etwas zu vererben hat, auch nur drei Nächte zu verbringen, ohne dass er sein Testament diesbezüglich aufgeschrieben hat.” [Muslim]
ʻAbdullāh bin ʻUmar (raḍiallāhu ʻanhumā) sagte daraufhin:
.مَا مَرَّتْ عَلَىَّ لَيْلَةٌ مُنْذُ سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ ذَلِكَ إِلاَّ وَعِنْدِي وَصِيَّتِي
“Seit ich den Gesandten Allāhs ﷺ dies sagen hörte, habe ich keine Nacht mehr verbracht, ohne dass ich mein Testament dabei hatte.”
Der edle Tabiʻī Ḥasan al-Baṣrī (rahmatullāh ʻalayh) sagte:
.اَلْمُؤْمِنُ لَا يَأْكُلُ فِيْ كُلِّ بَطْنِهِ، وَلَا تَزَالُ وَصِيَّتُهُ تَحْتَ جَنْبِهِ
“Weder isst ein Gläubiger bis zur Fülle seines Magen noch weicht sein Testament je von seiner Seite.” [ad-Dārimī]
Die Hinterbliebenen stehen nicht in der Pflicht, Schulden vom Nachlass zu begleichen, solange sie vom Erblasser nicht ausdrücklich genannt wurden.11 Gleichgültig, ob diese Schulden Gottes Rechte sind, wie ausstehende Fidya für Gebete und Fasten oder noch fällige Zakāt, oder Rechte der Menschen, wie offene Schuldbeträge oder Pfandverträge.
Islamisches Erbrecht
Zwar reicht eine mündliche letztwillige Anordnung aus islamischer Perspektive aus, jedoch ist es – insbesondere in nicht-islamischen Ländern – überaus dringend, diese schriftlich in Form eines anerkannten Testaments zu verfassen.
In Deutschland zum Beispiel besitzt jeder testierfähige Bürger die Freiheit, seine eigenen Vorstellungen in einem Testament zu verwirklichen und rechtswirksam festzulegen, welche Personen in welchem Umfang am eigenen Erbe beteiligt werden sollen. Versäumt man dies, tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein und diese entspricht meist nicht den Vorschriften des islamischen Erbrechts. Fahrlässigkeit in dieser Hinsicht kann somit verheerende Folgen mit sich bringen und eine nicht zu unterschätzende Sünde darstellen.
.إِنَّ الرَّجُلَ لَيَعْمَلُ وَالْمَرْأَةُ بِطَاعَةِ اللَّهِ سِتِّينَ سَنَةً ثُمَّ يَحْضُرُهُمَا الْمَوْتُ فَيُضَارَّانِ فِي الْوَصِيَّةِ فَتَجِبُ لَهُمَا النَّارُ
“Wahrlich, ein Mann oder eine Frau handelt sechzig Jahre lang gehorsam zu Allāh, dann präsentiert sich ihnen der Tod, und sie richten so viel Schaden im Testament an, dass das Feuer für sie bestimmt wird.” [at-Tirmidhī]
Wir Muslime sollten mindestens den Wunsch auf eine Erbteilung nach islamischen Vorschriften schriftlich festhalten und ihm durch Beachtung gesetzlicher Vorgaben (ob notarieller oder privatschriftlicher Art) auch rechtswirksame Gültigkeit verleihen.
Zwar empfiehlt es sich, die Erbfolge mit den Bruchteilen bereits schriftlich festzuhalten, um eventuelle Missdeutungen vorzubeugen, jedoch gilt im Prinzip: Ein kurzer Vermerk, dass nach dem Ableben das Vermögen gemäß islamischem Erbrecht aufgeteilt werden soll, ist auch ausreichend. Darüber hinaus kann ein Mufti oder Gelehrter als Vollstrecker festgelegt werden, welcher die Erbfolge und Anteile zum Zeitpunkt der Aufteilung gewissenhaft berechnet und festlegt.
Missstände
Einige Missstände bilden allerdings für die meisten noch immer ein Hindernis, sich mit dieser Thematik ernsthaft auseinanderzusetzen und letztendlich die nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Zum einen herrscht die Vorstellung, dass Erbbelange nur sehr alte und sehr reiche Menschen betreffe. Wer schreibt schon ein Testament in der blühenden Jugend oder in augenscheinlicher Armut?
Solche Gedanken sind von Grund auf irreführend.
[1] Der Tod macht weder Halt vor Jung und noch hält er sich an die Reihenfolge, nach der Menschen auf die Welt kommen. Erben etwa nicht jeden Tag unzählige Eltern von ihrem eigenen Nachwuchs?
[2] Vererbbar sind außerdem nicht nur Wertpapiere, Bargeld, Immobilien oder Fahrzeuge, sondern auch minderwertige Gegenstände und Utensilien.12 Man kann dementsprechend – selbst im Fall, dass der gesamte Eigentum lediglich aus solchen “Bagatell-Gütern” besteht – kaum zu arm sein, um trotzdem für eine korrekte Erbteilung vorzusorgen.
Zum anderen stellt sich die Frage “Was besitze ich überhaupt?” für viele schon als erste Hürde. Der Eigentum des Besitzes ist oftmals unbestimmt oder unklar. Bankkonten, Immobilien, Autos, Möbel, Computer oder andere Hausutensilien werden oft gemeinsam genutzt, ohne dass der eigentliche Eigentümer klar bestimmt ist. Ambiguitäten solcher Art sollten zeitlich aus der Welt geschafft und das Eigentum genau bestimmt werden.
Weitere Vorschriften (Aḥkām)
- Muslim sein ist weder für den Erblasser (mūṣī) noch den Begünstigten (mūṣā lahu) eine Bedingung. Zwar können Muslime und nicht-Muslime voneinander nicht erben, aber sie können sich gegenseitig Eigentum testamentarisch vermachen.13
- Mit der Vollstreckung des Testaments sollte ein freier und frommer Muslim beauftragt werden.14
- Ein Vollstrecker (waṣī) darf zu Lebzeiten des Erblassers diese Verantwortung ablehnen, aber nicht mehr nach seinem Ableben.15
- Ein Vermächtnis zugunsten sündhafter Zwecke (wie z.B. den Bau von Spielhallen) ist unwirksam.16
- Dinge zu vermachen (mūṣā bihi), deren Handel und Gebrauch verboten ist (wie z.B. Alkohol oder Schweinefleisch), ist auch nicht gestattet.17
- Vermächtnisse über ⅓ des Nachlaßes oder zugunsten eines zur Todeszeit rechtlichen Erben werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung aller Erben vollzogen.18
- In nicht-islamischen Ländern ist das Vermächtnis eines Nicht-Muslims zugunsten eines Muslims auch über ⅓ bis hin zu seiner gesamten Hinterlassenschaft wirksam.19
Alle Bedingungen und Vorschriften aufzuzählen, würde den Rahmen dieser kurzen Abhandlung sprengen. Es ist daher angeraten, sich beim Verfassen einer islamisch gültigen und gerichtlich anerkannten Waṣiyya und dessen Formulierung bei den jeweiligen Experten ausführlichen Rat einzuholen.
Tabisch A. Farooqi (Ramaḍān 1444 Hijri / April 2023 greg.) |
Geprüft & genehmigt von Mufti Dr. Asif Navid (ḥafiẓahullāh) |
- Fatḥ al-Qadīr, Mabsūṭ al-Sarakhsī
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